Aber auch die Betrachtung des Aufwands, welchen das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 den Strafverfolgungsbehörden effektiv verursacht haben dürfte (bereits ersichtlich am Umfang des Themas in der Anklageschrift sowie im vorinstanzlichen Motiv), rechtfertigt eine Reduktion des auf den Beschuldigten 2 fallenden Anteils. Dass die den Beschuldigten 2 betreffenden Auslagen von CHF 600.00 (medizinische Berichte) dem Beschuldigten 1 auferlegt wurden, ist nachvollziehbar, stehen sie doch mit den Ermittlungen betreffend Körperverletzung in Zusammenhang.