Wären die zu behandelnden Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten 2 im Strafbefehlsverfahren und vor Einzelgericht abgetrennt behandelt worden, wären die dafür anfallenden Verfahrenskosten deutlich geringer ausgefallen. Aber auch die Betrachtung des Aufwands, welchen das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 den Strafverfolgungsbehörden effektiv verursacht haben dürfte (bereits ersichtlich am Umfang des Themas in der Anklageschrift sowie im vorinstanzlichen Motiv), rechtfertigt eine Reduktion des auf den Beschuldigten 2 fallenden Anteils.