Diese Haltung kann nicht nachvollzogen werden. Die vorinstanzliche Kostenauflage traf ihn nicht als Zivilkläger, sondern als Beschuldigten. Somit gilt auch für ihn, dass er die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte 2 wurde in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen und wird somit grundsätzlich kostenpflichtig. A maiore minus ist davon auszugehen, dass sein Antrag auf Aufhebung der gesamten Kostenpflicht auch eine Reduktion umfasst. Die Ausscheidung von 1/5 an