18.1.7 hiervor Gesagte verwiesen werden. Einträge im Strafregister oder im ADMAS-Register sind nicht verzeichnet. Entsprechend ist dem Beschuldigten 1 der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 18.3 Fazit Strafmass Der Beschuldigte 1 ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 10'800.00, zu verurteilen, wobei ihm jeweils der bedingte Vollzug zu gewähren ist, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. V. Verfahrenskosten und Entschädigung