27 Beschuldigte 2 eventualvorsätzlich handelte und zudem geständig und reuig war. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Eine Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigte 1 zudem nicht auszumachen. Entsprechend rechtfertigt sich – im Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Die Höhe des Tagessatzes bleibt dabei unverändert bei CHF 90.00. 18.2.3 Vollzug In Bezug auf die Frage der Vollzugsform kann auf das in Ziff. 18.1.7 hiervor Gesagte verwiesen werden.