685 Z. 21 ff.). Des Weiteren war der Beschuldigte 1 geständig, wobei relativierend zu beachten ist, dass sein Geständnis nicht merklich zur Ermittlung beitrug, weil die Beweislage bereits relativ klar war. Insgesamt erscheint aber eine Strafminderung von sechs Monaten angemessen. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 ist nicht ersichtlich. Die Täterkomponenten wirken sich gesamthaft im Umfang von sechs Monaten strafmindernd aus. Die Freiheitsstrafe beträgt damit 14 Monate.