Insgesamt rechtfertigt die versuchte Tatbegehung eine weitere Reduktion um acht Monate. 18.1.5 Zwischenfazit Für die versuchte schwere Körperverletzung erscheint der Kammer gestützt auf die vorangehenden Ausführungen eine Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. 18.1.6 Täterkomponenten Der Beschuldigte 1 ist Gesellschafter und Geschäftsführer der L.________ GmbH, welche für die M.________ tätig ist (pag. 687 Z. 10 ff.). Er hat keine Vorstrafen und lebt in geordneten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen.