S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich dieser Begründung mit dem Vorbehalt anschliessen, dass der Beschuldigte 1 zwar durch sein Bremsmanöver Schlimmeres hat verhindern können, der Zeitpunkt des Bremsens aber auf Grund der selber geschaffenen Gesamtumstände seiner Kontrolle weitgehend entzogen war. Es ist auch insofern eher dem Zufall zu verdanken, dass das Bremsmanöver nicht eine halbe oder gar eine ganze Sekunde später eingeleitet werden konnte. Der Abzug wegen Versuchs hat daher geringer auszufallen. Insgesamt rechtfertigt die versuchte Tatbegehung eine weitere Reduktion um acht Monate.