22 Abs. 1 StGB). Die verschuldensangemessene Strafe für das vollendete Delikt ist aufgrund der lediglich versuchten Tatbegehung zu reduzieren. Die Reduktion hängt von der Nähe des Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (MATHYS, a.a.O., Rz. 124). Die Vorinstanz reduzierte die Strafe aufgrund der versuchsweisen Begehung um zehn Monate Freiheitsstrafe, dies, weil der Beschuldigte 1 mit seinem Bremsmanöver eine schwere Körperverletzung verhindert habe (pag. 571 f.; S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).