25 Insgesamt rechtfertigt sich unter dem Titel der subjektiven Tatschwere somit eine Reduktion der Strafe um zwei auf 28 Monate Freiheitsstrafe. 18.1.4 Strafmilderungsgrund: Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).