249 mit Verweis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3). Vorliegend wird der Eventualvorsatz im Umfang von vier Monaten Freiheitsstrafe strafmindernd berücksichtigt. Grund für das gefährliche Fahrmanöver des Beschuldigten 1 war, nicht auf dem durch den Beschuldigten 2 verursachten (geringen) Schaden sitzen zu bleiben. Die gewählte Massnahme war bei dieser Ausgangslage klar unverhältnismässig, kann aber auch nicht gänzlich missbilligt werden. Insgesamt rechtfertigt sich eine Straferhöhung im Umfang von zwei Monaten Freiheitsstrafe. Vermeidung der Verletzung und Gefährdung des betroffenen Rechtsguts