Fazit objektive Tatschwere In Relation zum ausgesprochen weiten Strafrahmen und anderen denkbaren Fällen ist das Verschulden im mittleren Bereich des leichten Verschuldens anzusiedeln. Für das vollendete Delikt erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine hypothetische Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 18.1.3 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Hierfür ist eine Strafminderung zu gewähren (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz. 249 mit Verweis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3).