Durch die Kollision wurde der Beschuldigte 2 in seinem hochrangigen Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzt, was allerdings tatbestandsimmanent ist und sich daher neutral auswirkt. Der Beschuldigte 2 hätte beim Zusammenstoss mit dem Personenwagen des Beschuldigte 1 weitaus mehr unter das Fahrzeug gelangen und – wäre er weiter links oder rechts gefahren – sogar überrollt werden können. Dabei hätte er weit erheblichere Verletzungen als die letztlich festgestellten (Schulterprellung am Oberarmkopf, kollabierte Baker-Zyste am linken Knie, di-