Weil der Erfolg beim versuchten Delikt nicht eingetreten ist, hat das Gericht in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen. Es hat eine hypothetische Beurteilung vorzunehmen und sich dabei zu fragen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Beschuldigten vollendet worden wäre (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 73 und Rz. 121). Durch die Kollision wurde der Beschuldigte 2 in seinem hochrangigen Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzt, was allerdings tatbestandsimmanent ist und sich daher neutral auswirkt.