18.1.2 Objektive Tatschwere Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die Einschätzung der Tatkomponenten. Dabei ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Weil der Erfolg beim versuchten Delikt nicht eingetreten ist, hat das Gericht in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen.