Die Sorgfaltspflichtverletzung von A.________ ist ebenfalls als sehr gross zu bezeichnen. Er fuhr mit einer massiv übersetzen Geschwindigkeit, nämlich 24 km/h statt der gesetzlich erlaubten 5 km/h Schritttempo, rückwärts. Ferner war die Sicht beim Rückwärtsfahren durch das schräge Heck, die zwei Kindersitze und den kaputten linken Rückspiegel eingeschränkt. Auch konnte A.________ die Distanz zum Velofahrer unter diesen Umständen nicht richtig einschätzen. Weiter verlängerte sich der Bremsweg beim Rückwärtsfahren, was A.________ grundsätzlich wusste. Das von ihm eingegangene Risiko konnte A.________ daher kaum richtig einordnen.