23 des Fahrradfahrers vom Fahrrad als Folge eines Anpralles mit einem Fahrzeug aufgrund der unterschiedlichen Kräfteverhältnisse unvermeidbar. Auch war die Gefahr einer schweren Körperverletzung an der konkreten Unfallstelle hoch. Die Kollision fand nicht auf einem freien Feldweg, sondern einer engen betonierten Strasse statt und es befindet sich bei dem auf der rechten Strassenseite angebrachten Zaun ein Randstein, der die Gefahr einer schweren Körperverletzung bei einem Sturz zusätzlich erhöhte. Die Sorgfaltspflichtverletzung von A._____