S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur subjektiven Seite führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte 1 die Gefahr einer Kollision gekannt habe. Er habe den Beschuldigten 2 aber nicht absichtlich anfahren bzw. schwer verletzten wollen, weshalb ein direkter Vorsatz verneint wurde (pag. 563; S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum Eventualvorsatz erwog die Vorinstanz sodann Folgendes (S. 39 f.; pag. 563 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung war im vorliegenden Fall sehr gross.