In Bezug auf allfällig psychische Beeinträchtigungen kam die Vorinstanz zum Schluss, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 2 von der Kollision psychische Folgen davongetragen habe. Allerdings könne nicht erstellt werden, ob und in welchem Umfang er aufgrund der Kollision an psychischen Folgen gelitten habe (pag. 554; S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verletzungen wurden objektiv als einfache Körperverletzung qualifiziert (pag. 570; S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).