Zudem war C.________ für sieben Tage zu 100% arbeitsunfähig. Es lag somit weder ein langer Spitalaufenthalt noch eine lang andauernde Arbeitslosigkeit vor. Ferner wurde C.________ keine Invalidität attestiert. C.________ machte an der Hauptverhandlung geltend, unter anhaltenden Schmerzen im Rücken und im Nacken zu leiden. Wie ausgeführt wurde ist jedoch fraglich, inwiefern diese Schmerzen auf den Unfall zurückzuführen sind. Die bereits in den Akten befindlichen und an der Hauptverhandlung von Rechtsanwalt D.________ eingereichten Arztbelege und -berichte lassen diesbezüglich keinen Schluss zu.