Das Gericht erachtet es deshalb aufgrund der Arztberichte zu den Unfallfolgen lediglich als erstellt, dass C.________ aufgrund der Kollision eine Schulterprellung (am Oberarmkopf), eine kollabierte Ba- ker-Zyste am linken Knie sowie diverse Schürfwunden an der linken Körperseite erlitt. Hingegen lässt sich eine Fraktur an der Schulter und dass die heute noch bestehenden Rücken- und Nackenschmerzen auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind, nicht beweisen.