Die Geldstrafe geht der Freiheitsstrafe grundsätzlich vor (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen und auch somit einen intakten Leumund. Es sind keine Gründe ersichtlich, vom gesetzlich vorgesehenen Primat der Geldstrafe abzuweichen (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist daher als Geldstrafe auszusprechen.