17. Strafrahmen und Strafart Für die (versuchte) schwere Körperverletzung ist gemäss Art. 122 StGB einzig das Ausfällen einer Freiheitsstrafe (sechs Monate bis zehn Jahre) möglich. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine solche aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Der Strafrahmen für die versuchte schwere Körperverletzung reicht somit von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.