16. Theoretische Grundlagen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 568 f.; S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend ist festzuhalten, dass, soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, das Gericht vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen hat. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).