15. Vorbemerkungen Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden vorliegend einzig noch die rechtskräftigen Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten 2 und grober Verletzung von Verkehrsregeln. Die Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 2 wegen Tätlichkeiten und geringfügiger Sachbeschädigung zum Nachteil des Beschuldigten 1 inkl. Sanktion sind demgegenüber rechtskräftig.