Die einzige Möglichkeit war in seiner Wahrnehmung auf die Schnelle die motorisierte Verfolgung. Dabei war seine Absicht weder darauf ausgerichtet, auf leichtsinnige Weise seine Fahrkünste unter Beweis zu stellen noch dem Beschuldigten 2 durch Angstmachen, Touchieren oder gar «Niedermähen» eine Lektion zu erteilen. Wenn zwischen Mittel und Zweck doch ein deutliches Missverhältnis bestand, als krass ist es unter diesen Umständen jedenfalls nicht einzustufen. Die Beweggründe des Beschuldigten können – ohne sein Verhalten entschuldigten oder bagatellisieren zu wollen – nicht gänzlich missbilligt werden.