Anders als bei vorbeifahrenden Autofahrern, bei denen man sich immerhin die Nummer des Kontrollschildes notieren kann, ist es bei einem Velofahrer nachträglich kaum noch möglich, diesen ausfindig zu machen, es sei denn, man stellt ihn vor Ort zur Rede und notiert seine Personalien. Der Beschuldigte 1 wusste, dass ihm angesichts des engen Strandweges ein Wenden nicht möglich und er zum Hinterherlaufen zu langsam sein würde. Die einzige Möglichkeit war in seiner Wahrnehmung auf die Schnelle die motorisierte Verfolgung.