Der verursachte Schaden war ein geringfügiger. Die gewählte Massnahme war bei dieser Ausgangslage unverhältnismässig. Insofern hat der Beschuldigte 1 klar überreagiert. Ob er damit aber auch skrupellos im Sinne des Gesetzes gehandelt hat, dass also sein Handeln von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt, ist fraglich. Immerhin hat er nicht ganz zu Unrecht in der Hitze des Gefechts einen Weg gesucht, wie er den Beschuldigten 2, der sich nach dem verursachten Schaden (für diesen Tatvorwurf erfolgte ein rechtskräftiger Schuldspruch gegen den Beschuldigten 2) einfach davonmachen wollte, zur Rechenschaft ziehen könnte.