Der Generalstaatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, dass vorliegend zwischen Mittel und Zweck ein Missverhältnis besteht. Der Grund für das Manöver des Beschuldigten 1, welches sich letztendlich als klar waghalsig und höchst gefährlich herausstellte, bestand darin, dass er den Beschuldigten 2 nicht entwischen lassen respektive diesen zur Rede stellen wollte, weil er ihm zuvor seinen linken Rückspiegel beschädigt hatte und einfach davongefahren war und sich somit über die gesetzliche Pflicht, anzuhalten und die Personalien anzugeben (vgl. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG) hinweggesetzt hatte. Der verursachte Schaden war ein geringfügiger.