Dafür sind die Höhe der geschaffenen Gefahr sowie die Beweggründe des Täters zu beurteilen. Je höher die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit anzunehmen (BGE 107 IV 163 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, N. 3 zu Art. 129 StGB). Der Generalstaatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, dass vorliegend zwischen Mittel und Zweck ein Missverhältnis besteht.