20 Bundesgerichts 6S.334/2004 vom 30. November 2004 E. 3 [in diesem Entscheid wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die behauptete Provokation nicht näher begründet oder bewiesen habe, eine eigentliche Bestätigung, dass Provokation entlastend wirken kann, findet sich dort nicht]), in entschuldbarer Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung beging. Skrupellos handelt etwa, wer seine Gesprächspartnerin dadurch zum Schweigen bringen will, dass er sie mit beiden Händen am Hals packt und heftig würgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016;