Damit würde jedoch praktisch jeder, der einen anderen in unmittelbare Lebensgefahr bringt, skrupellos handeln. Wer jemanden vorsätzlich in unmittelbare Lebensgefahr bringt, dürfte jedenfalls dann nicht skrupellos handeln, wenn vom Gesetz anderweitig als entlastend anerkannte Umstände vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2013 vom 10. Februar 2014), so wenn der Täter die Tat in Notwehrüberschreitung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.734/1999 vom 10. April 2001 E. 2 f. [Skrupellosigkeit trotzdem bejaht]), auf Provokation durch das Opfer hin (Urteil des