Das Element der Skrupellosigkeit entspricht dem der Gewissenlosigkeit im früheren Recht. Nach BGE 114 IV 108 soll die Handlung des Täters gewissenlos sein, wenn sie angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berücksichtigung der Tatsituation den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft. Neuere Entscheide verlangen eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit, die vorliegen soll, wenn der Erfolgseintritt so wahrscheinlich ist, dass es skrupellos ist, sich darüber hinwegzusetzen (BGE 121 IV 70 E. 2 [= Pra. 85 (1996) Nr. 173];