19 reichte immerhin für eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG) unter Kontrolle zu haben und den Beschuldigten 2 dabei nicht in Lebensgefahr zu bringen. Der Beschuldigte 1 war sich der engen und schwierigen Verhältnisse auf dem F.________ bewusst («weil es wesentlich einfacher ist, vorwärts zu fahren als rückwärts. Sie wissen, wie eng es dort ist» [pag. 24 Z. 184 f.]).