Der Beschuldigte 1 schuf durch seine Fahrweise eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Auffahrunfalles, die sich letztendlich verwirklichte. Für den Beschuldigten 2 bestand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalls. Der Beschuldigte 1 kannte die hohe Wahrscheinlichkeit. Gleichwohl hat er das Manöver durchgeführt und mit Gefährdungsvorsatz gehandelt. Er konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, die Rückwärtsfahrt auf dem engen F.______