2010, ยง 4 N. 12; Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2). Dem Beschuldigten 1 muss deshalb nicht nachgewiesen werden, dass er beabsichtigte, das Fahrrad des Beschuldigten 2 zu touchieren, oder durch Touchieren zum Anhalten/zu Fall zu bringen. Dem Beschuldigten 1 muss lediglich nachgewiesen werden, dass er die Lebensgefahr, die er durch sein verantwortungsloses Auffahren verursacht hatte, kannte und trotzdem handelte. Dies ist hier der Fall. Der Beschuldigte 1 schuf durch seine Fahrweise eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Auffahrunfalles, die sich letztendlich verwirklichte.