Sicheres Wissen um die Gefahr, also um die Möglichkeit des Erfolgseintritts, ist mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt nicht identisch (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 4 N. 12; Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2). Dem Beschuldigten 1 muss deshalb nicht nachgewiesen werden, dass er beabsichtigte, das Fahrrad des Beschuldigten 2 zu touchieren, oder durch Touchieren zum Anhalten/zu Fall zu bringen.