Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 136 IV 76). Sicheres Wissen um die Gefahr, also um die Möglichkeit des Erfolgseintritts, ist mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt nicht identisch (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl.