Mit dem Gefährdungsdelikt nach Art. 129 StGB sollen Täterabsichten unter Strafe gestellt werden können, welche auf der einen Seite die Schwelle des (Eventual-)Vorsatzes zur Tötung nicht erreichen, und auf der anderen Seite wegen fehlender Verwirklichung einer Todesfolge als versuchtes Fahrlässigkeitsdelikt straflos bleiben. Insofern muss der Vorsatz des Täters lediglich auf die Schaffung einer Gefährdungssituation ausgerichtet sein, welche geeignet ist, tödliche Folgen nach sich zu ziehen. Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt.