Der Vorsatz muss nicht darauf ausgerichtet sein, überhaupt einen Unfall zu verursachen. Dies würde bei objektiv festgestellter lebensgefährlicher Situation nämlich bedeuteten, dass subjektiv mindestens Eventualvorsatz bezüglich eines Tötungsdeliktes vorliegt, so dass es gar nie zur Verurteilung wegen dem Gefährdungsdelikt käme. Mit dem Gefährdungsdelikt nach Art.