Über die Gefahr, dass mehr passieren könne, habe er sich nicht hinweggesetzt. Entsprechend sei auch kein Vorsatz oder Eventualvorsatz gegeben. Der Beschuldigte 1 sei entsprechend vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen (pag. 699 ff.). 14.3 Erwägungen der Kammer 14.3.1 Vorsatz Direkter Vorsatz beim Lebensgefährdungsdelikt bedeutet nicht, als Täter einen (möglicherweise tödlichen) Unfall provozieren zu wollen. Der Vorsatz muss nicht darauf ausgerichtet sein, überhaupt einen Unfall zu verursachen.