Dann habe er kurz nach vorne geschaut. Als er wieder nach hinten geschaut habe, habe er gemerkt, dass er dem Beschuldigten 2 viel zu nahe sei und habe daraufhin sofort das Bremsmanöver eingeleitet und eine Vollbremsung gemacht. In dem Moment, als er die Gefahr einer Kollision erkannt habe, sei es ihm nicht gleichgültig gewesen. Er habe das einzige gemacht, was in seiner Macht gestanden sei, um die Kollision zu verhindern, und zwar eine Vollbremsung. Der Beschuldigte 1 habe über alle Einvernahmen hinweg ausgesagt, dass er den Beschuldigten 2 nicht habe anfahren wollen. Er sei ihm nachgefahren, um die Angelegenheit zu klären.