Als skrupellos zeichne sich ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten aus. Skrupellosigkeit liege stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen werde oder deutlich unverhältnismässig erscheine. Vorliegend erschiene es deutlich unverhältnismässig, wenn der Beschuldigte 1 sein lebensgefährliches Fahrmanöver einzig mit dem Ziel vollzogen habe, einen Velofahrer, welcher sich eine geringfügige Sachbeschädigung habe zuschulden kommen lassen, zur Rede zu stellen, um nicht auf dem Schaden sitzen bleiben zu müssen. Zusammengefasst sei somit der Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt.