Eine Verurteilung gemäss Art. 129 StGB falle dann in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handle, aber darauf vertraue, die Gefahr werde sich nicht realisieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 4.1). Genau das sei hier der Fall: Der Beschuldigte 1 habe zwar um die Lebensgefahr gewusst, aber stets betont, er sei der Meinung gewesen, dass er die Situation im Griff habe (pag. 26 Z. 263 f.). Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfordere zudem ein skrupelloses Handeln. Als skrupellos zeichne sich ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten aus.