14.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Zur Frage des subjektiven Tatbestandes von Art. 129 StGB äusserte die Generalstaatsanwaltschaft, dass es – entgegen der Vorinstanz – nicht zweifelhaft sein könne, dass der Beschuldigte 1 die riskante Rückwärtsfahrt gewollt habe, obwohl er sich der zahlreichen Umstände bewusst gewesen sei, welche zu einer Kollision und im schlimmsten Fall zum Tod des Beschuldigten 2 hätten führen können. Er habe die Gefahrenlage konsequent aufrechterhalten. Eine Verurteilung gemäss Art.