14. Subjektiver Tatbestand 14.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz subsumierte, es fehle am subjektiven Tatbestand, weil der Beschuldigte 1 keine Lebensgefahr des Beschuldigten 2 habe herbeiführen wollen. Dies zeige sich insbesondere am Umstand, dass der Beschuldigte 1 7.93 Meter vor der Kollision zu bremsen begonnen habe. Eine Inkaufnahme genüge nicht. Zur Skru-