Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 mit seinem Manöver (Rückwärtsfahren in überhöhtem Tempo auf einem schmalen F.________ mit dem klaren Ziel, einen Fahrradfahrer einzuholen, zu nahes Auffahren an das Fahrrad mit zu wenig Reaktionszeit zum rechtzeitigen Bremsen) eine unmittelbare Lebensgefahr für den Beschuldigten 2 geschaffen hat, welche sich nur durch Zufall nicht verwirklicht hat. Es bestand die grosse Wahrscheinlichkeit eines schweren Verkehrsunfalls mit möglicherweise tödlichen Folgen für den Beschuldigten 2. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.