Stossstange) aufweist (vgl. bspw. pag. 196 und 199). Bei einem Sturz nach Touchierung mit der Stossstange kann man so besonders direkt und unmittelbar unter die Räder gelangen. Hinzu kommt, dass das Auto des Beschuldigten 1 auch noch über eine Anhängerkupplung verfügt, welche bei einem Sturz ebenfalls geeignet ist, lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen (vgl. auch tatsächlich erfolgte Kollision der Kupplung mit dem Fahrrad, Fotos pag. 203 und 209). Weiter ausschlaggebend ist die Tatsache, dass es sich um ein Fahrrad handelte.