Komplett anders wäre es, wenn der Beschuldigte 1 bei gleicher Geschwindigkeit statt auf das Fahrrad auf einen anderen Personenwagen aufgefahren wäre. Vorliegend spielt zudem eine Rolle, dass nach dem Auffahren ein «Mitschleppen» des zuerst aufrechten, dann gekippten Velos über knapp vier Meter erfolgte. Wäre der Beschuldigte 2 anders gestürzt, hätte er während dieser Strecke so auch gänzlich unter das Fahrzeug gelangen und sich am Unterboden verletzt haben können. Noch schlimmer und akut lebensgefährdend: Es ist dem reinen Zufall zu verdanken, dass der Beschuldigte 2 im Zeitpunkt des Aufpralls (wieder) neben seiner