Es sei dabei an die typischen Gefährdungssituationen aus dem SVG- Bereich erinnert, bei denen durch Hinterherfahren mit zu geringem Abstand (Stossstange an Stossstange und damit praktisch gleicher Geschwindigkeit beider Fahrzeuge) bereits bei kurzem Touchieren eine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen werden kann, dort aber zugegebenermassen bei deutlich höheren Geschwindigkeiten (bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.3.). Beim vorliegend Manöver bestand die Gefahr weder im Geschwindigkeitsunterschied der Fahrzeuge noch in der Wucht des tatsächlich erfolgten Aufpralls, son-